Wohngeldanträge




Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten.

Beschreibung

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz). Es wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").
Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Am zweckmäßigsten ist es, den Antrag auf Wohngeld zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Diese leitet den Antrag sodann an die Wohngeldbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) weiter. Der Antrag kann allerdings ebenso direkt bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt ab von
  • der Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder
  • dem Gesamteinkommen
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

Dabei darf das anrechenbare Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und die Miete oder Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig, welcher sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde richtet.
Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält daher die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.
Fristen
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder  (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid)
  • bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete (z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung)
  • bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)
  • Weitere Nachweise

Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.


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