Wassergebühren
Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung sehen in der Regel vor, dass Grundstückseigentümer (und andere in den Satzungen genannte mögliche Gebührenpflichtige) für die Wassermengen, die auf ihrem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden, Wasserverbrauchsgebühren an die Gemeinde zu leisten haben. Diese Gebühren werden typischerweise anhand einer durch Wasserzähler festgestellten Wasserverbrauchsmenge ermittelt, die dann mit einem von der Gemeinde festgelegten Gebührensatz multipliziert wird.
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-WAS) (3.5 MB)
Information Funkwasserzähler
Information elektromagentische Strahlung
Funkwasserzähler häufige Fragen