Wahlamt (Wahlen/Volksbegehren auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene)
Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, über Abstimmungsergebnisse vergangener Wahlen sowie Auskünfte zur Wahlberechtigung und über die Briefwahl.
Beschreibung
Die Gemeinden legen für jeden Stimm- bzw. Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zum Stichtag 35. Tag vor der Wahl an. Die darin eingetragenen Wahlberechtigten erhalten spätestens bis drei Wochen vor der Wahl eine amtliche Wahlbenachrichtigung mit allen Informationen über Ort und Zeit der Stimmabgabe sowie einen Vordruck für die Beantragung eines Wahlscheins, falls der oder die Wahlberechtigte per Briefwahl abstimmen will. Jede wahlberechtigte Person hat außerdem das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß Art. 31 Abs. 7 des Meldegesetzes eingetragen ist. Wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie in Ihrer Gemeinde wahlberechtigt sind (also im Wählerverzeichnis eingetragen sind), wann, wo und wie Sie Briefwahlunterlagen beantragen können und wo genau Sie in Ihrer Gemeinde wählen können, wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt im Bürgerbüro (Erdgeschoss).
Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu den einzelnen Wahlen einschließlich der gesetzlichen Grundlagen und der Wahlergebnisse zurückliegender Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters beim Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
- Gemeindewahl
Wahl erster Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt. I
n Waltenhofen sind 20 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.
Beschreibung
Bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters haben die Wähler eine Stimme.
Voraussetzungen
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Gemeinderatsmitglied gewählt werden will, muss Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und grundsätzlich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Diese Voraussetzungen muss am Wahltag auch erfüllen, wer für das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters gewählt werden möchte, wobei man hierfür Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein muss. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer weder eine Wohnung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat. Bei berufsmäßigen ersten Bürgermeistern gibt es jedoch eine Altersgrenze.
Weder beim berufsmäßigen noch beim ehrenamtlichen Bürgermeister darf ein Wählbarkeitsausschluss vorliegen.
- Volksbegehren
Bereithaltung von Eintragungslisten
Gemeinden müssen bei Volksbegehren die Eintragungslisten zur Unterschriftsleistung durch die Stimmberechtigten bereithalten.
Beschreibung
Wenn das Staatsministerium des Innern oder ggf. der Bayer. Verfassungsgerichtshof dem Zulassungsantrag stattgibt, ist innerhalb von acht bis zwölf Wochen nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger das Volksbegehren durchzuführen (Art. 65 Abs. 3 LWG).
In dieser Zeit bis zum Beginn der Eintragungsfrist müssen die Gemeinden die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen treffen, z.B. die Wählerverzeichnisse aufstellen, und die örtlichen Eintragungsstellen und die individuellen Eintragungszeiten ortsüblich bekanntmachen. Amtliche Wahlbenachrichtigungen an die Stimmberechtigten werden nicht versandt. Den Antragstellern bzw. Initiatoren des Volksbegehrens obliegt es, die Stimmberechtigten über ihr Anliegen im Einzelnen zu informieren und sie zur Eintragung aufzurufen. Sie müssen die Eintragungslisten beschaffen und den kreisfreien Gemeinden und Landratsämtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist zuleiten. Die Eintragungslisten müssen den vollen Inhalt des Volksbegehrens (Text und Begründung des Gesetzentwurfs) bzw. den Antrag auf Abberufung des Landtags enthalten (§ 78, Anlage 20 LWO).
Die Eintragungszeit beträgt zwei Wochen. Innerhalb dieser Zeit müssen die Gemeinden die Eintragungslisten zur Unterschriftsleistung durch die Stimmberechtigten bereithalten. Sie bestimmen die Eintragungsräume und -stunden so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich am Volksbegehren zu beteiligen. Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung enthalten hierzu Mindestvorgaben, die jede Gemeinde beachten muss, u.a. Eintragungsgelegenheiten am Wochenende und am Abend. Eintragungsräume sind in der Regel die Rathäuser. Briefwahl gibt es beim Volksbegehren nicht. Wer wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung während der gesamten Eintragungszeit nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, kann eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Für Eintragungswillige in bestimmten Einrichtungen wie Altenheimen und Krankenhäusern sowie in Justizvollzugsanstalten sind besondere Eintragungsmöglichkeiten zu schaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Stimmberechtigte auch in Eintragungsräumen anderer Gemeinden innerhalb Bayerns eintragen.