Vollstreckung offener Forderungen




Die Gemeindekasse nimmt als Vollstreckungsbehörde die Aufgaben der Vollstreckung wahr.

Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich-rechtlicher und teilweise privatrechtlicher Geldforderungen der Gemeinde Waltenhofen sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts- bzw. Vollstreckungshilfe.

Werden offene Forderungen auch nach einer Mahnung nicht bezahlt, so sind wir gezwungen, diese im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Auch hier entstehen dem Zahlungspflichtigen weitere Kosten (Pfändungsgebühren, Säumniszuschläge etc.), die vermieden werden können.

- Vollstreckung von Geldforderungen

Bei der Beitreibung von Geldforderungen wird zwischen der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschieden.

Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
• Pfändung beweglicher Sachen
• Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto- und Mietpfändungen)
• Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
• Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten

Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen:
• Zwangsversteigerungen von Immobilien
• Zwangsverwaltungen
• Zwangssicherungshypotheken

Diese Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt.

Deshalb unsere Empfehlung

Sollten Sie einmal in Zahlungsschwierigkeiten geraten, dann sprechen Sie rechtzeitig mit uns. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden und weitere unangenehme Kosten zu vermeiden.


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