Sterbefallanzeige




Ein Sterbefall ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist. Anzeigepflichtig sind die öffentlichen Krankenhäuser und Seniorenheime, Familienmitglieder, Wohnungsbesitzer sowie jede Person, die bei dem Tod zugegen war. Unnatürliche Todesfälle werden von der Polizei angezeigt.

Der Tod einer Person muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist.
 
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
 
Schriftliche Anzeige bei Tod in einem Krankenhaus oder in einem Seniorenheim:
 
Verstirbt eine Person in einem Krankenhaus oder einem Seniorenheim, ist die Verwaltung der Einrichtung zur Anzeige des Todes verpflichtet.
 
Mündliche Anzeige:
 
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden. Dies ist der Fall, wenn sich der Sterbefall in einer privaten Wohnung ereignet hat.
 
Zur Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtet: Das Familienhaupt, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
 
Fristen
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
 
Erforderliche Unterlagen

Dem Bestattungsunternehmen legen Sie bitte die benötigten Unterlagen und Urkunden im Original vor.
 
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen und Urkunden:
 
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde (Heiratsurkunde), beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder Familienstammbuch
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten (bei Verwitweten) oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Geschiedenen)
  • ausländische Personenstandsurkunden/Scheidungsurteile sind mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorzulegen
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis, Registrierschein
  • Reisepass/Identitätsnachweis (wichtig bei ausländischen Staatsangehörigen)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
 
Allgemeine Hinweise:
 
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden.
 
Fremdsprachliche Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.
 
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
 
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Sterbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben gezeichneten Unterlagen ausreichen. Sterbefallanzeige

Ein Sterbefall ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist. Anzeigepflichtig sind die öffentlichen Krankenhäuser und Seniorenheime, Familienmitglieder, Wohnungsbesitzer sowie jede Person, die bei dem Tod zugegen war. Unnatürliche Todesfälle werden von der Polizei angezeigt.

Beschreibung
Der Tod einer Person muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk der Betroffene verstorben ist.
 
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
 
Schriftliche Anzeige bei Tod in einem Krankenhaus oder in einem Seniorenheim:
 
Verstirbt eine Person in einem Krankenhaus oder einem Seniorenheim, ist die Verwaltung der Einrichtung zur Anzeige des Todes verpflichtet.
 
Mündliche Anzeige:
 
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden. Dies ist der Fall, wenn sich der Sterbefall in einer privaten Wohnung ereignet hat.
 
Zur Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtet: Das Familienhaupt, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
 
Fristen
Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.
 
Erforderliche Unterlagen

Dem Bestattungsunternehmen legen Sie bitte die benötigten Unterlagen und Urkunden im Original vor.
 
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen und Urkunden:
 
Geburtsurkunde
Eheurkunde (Heiratsurkunde), beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder Familienstammbuch
gegebenenfalls Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten (bei Verwitweten) oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Geschiedenen)
ausländische Personenstandsurkunden/Scheidungsurteile sind mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorzulegen
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis, Registrierschein
Reisepass/Identitätsnachweis (wichtig bei ausländischen Staatsangehörigen)
Lebenspartnerschaftsurkunde
 
Allgemeine Hinweise:
 
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden.
 
Fremdsprachliche Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.
 
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
 
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Sterbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben gezeichneten Unterlagen ausreichen. 


Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
Kontakt   |   Impressum   |   Datenschutz   |   made by ...