Sozialhilfe
Wenn Sie sich in einer akuten Notlage befinden, weil Ihnen andere öffentliche Stellen oder Angehörige nicht helfen können, können Sie Sozialhilfe beantragen. Dies kann nötig sein, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder weil Sie sich in einer besonderen Notlage befinden (Hilfe in besonderen Lebenslagen).
Zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs (Hilfe zum Lebensunterhalt) werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt. Für Ernährung, Energie, Kleidung, etc. werden Regelsätze gewährt; zu deren aktueller Höhe finden Sie Hinweise auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (vgl Link am Seitenende). Für Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, allein Erziehende, Behinderte, Personen mit kostenaufwendiger Ernährung und anderen Sondersituationen erhalten Mehrbedarfszuschläge in Höhe von 20-60 v.H. des Regelsatzes. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst außerdem die tatsächlichen Kosten für die Wohnung (z.B. Miete) und die laufenden Heizkosten, sofern sie nicht unangemessen sind. Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Bedarf (Regelsatz plus Mehrbedarfszuschläge plus Sonderleistungen plus Unterkunft) und dem anrechenbaren Einkommen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in einem Altenheim gewährt werden. Sie erhalten dann die Heimkosten (Entgelte) voll oder zum Teil übernommen und einen angemessenen Barbetrag (mindestens 30 v. Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes) gewährt. Für besondere Bedarfe, die vom Regelsatz nicht abgedeckt werden (z.B. Anschaffung einer Waschmaschine), können auch einmalige Leistungen gewährt werden. Für sie gelten die glei chen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe, keine Hilfe von Dritten). Einmalige Hilfen können auch Hilfe Suchenden gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Welche weiteren Hilfen sind möglich? Über die o.g. Hilfen hinaus sind in Sondersituationen Hilfen in besonderen Lebenslagen möglich. Als wichtigste Hilfen sind zu nennen: - Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; hier bestehen z.T. erhebliche Einkommens- und Vermögensfreibeträge, um insbesondere jungen Behinderten eine angemessene Schulausbildung etc. zu ermöglichen; - Hilfe zur Pflege; z.B. auch durch Übernahme der durch die Pflegeversicherung nicht voll gedeckten Kosten (Entgelte) für die Unterbringung im Pflegeheim; - Krankenhilfe; da Sozialhilfeempfänger häufig nicht krankenversichert sind, übernimmt Sozialamt die tatsächlichen Krankenkosten, in der Regel aber nur im selben Umfang wie die Krankenkasse.
Voraussetzungen
Einzige Anspruchsvoraussetzung ist eine bestehende Notlage. Das bedeutet, dass keine Selbsthilfe (vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens sowie der eigenen Arbeitskraft) und keine andere ausreichende Hilfe (z.B. von Angehörigen oder durch andere Sozialleistungsträger) möglich ist. Sie müssen bei der Feststellung der Notlage mitzuwirken (z.B. Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen); ansonsten könn en auch die Sozialhilfeleistungen verweigert werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Einkommens- und Vermögensnachweise, Belege über Höhe der Miete, Nachweise zur Begründung eines Mehrbedarfs (z.B. ärztliche Atteste)
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (AGBSHG)