Schwerbehindertenangelegenheiten
Bei einem Grad der Behinderung von 50 wird von den Ämtern für Versorgung und Familienförderung ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis kann auch durch die Ausweis- und Passbehörde der Gemeinde ausgehändigt werden.
Die Ämter für Versorgung und Familienförderung stellen auf Antrag Behinderungen und den Grad der Behinderung fest, wenn die Berechtigten rechtmäßig ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Bayern haben. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhält der Berechtigte einen Schwerbehindertenausweis. Ist dem schwerbehinderten Menschen wegen der Entfernung oder der Verkehrsanbindung eine Vorsprache beim Amt für Versorgung und Familienförderung nicht zuzumuten, kann der Ausweis durch die Ausweis- und Passbehörde der Gemeinde ausgehändigt werden.
Voraussetzungen
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von mindestens 50) durch das Amt für Versorgung und Familienförderung.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbild, Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 08.07.76, Nr. VI 3-6962/1-2/76