Obdachlosigkeit; Vermeidung von Obdachlosigkeit
Wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung, z.B. auf Grund einer Räumungsklage droht und Sie - trotz Suche - keine neue Wohnung in Aussicht haben oder Sie bereits auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, obdachlos geworden sind, kann Ihnen Ihre Gemeinde verschiedene Hilfestellungen leisten.
Sofern Ihnen, auf Grund welcher Umstände auch immer, Obdachlosigkeit droht, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen, damit dort Maßnahmen, die helfen können, Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, geprüft werden können und Ihnen zusätzlich eine entsprechende Beratung angeboten werden kann, die Sie über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informiert. Entsprechendes gilt, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, bereits obdachlos geworden sind.
Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, z.B. auch einen Container eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Da diese Unterbringung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, muss die Gemeinde nicht auf die Vorschriften des Wohnungsaufsichtsgesetzes, sondern nur darauf abstellen, ob diese Notunterkunft den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entspricht. Gemäß einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 14.08.1990 muss bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge, bei denen es sich lediglich um eine Notlösung handelt, weder ein Warmwasseranschluss, noch ein Bad oder eine Dusche vorhanden sein. Insbesondere muss sie nicht völlig frei von Mängeln sein. Beachtlich sind allenfalls Mängel, die die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Gesundheit gefährden. Weitergehende Lebensbedürfnisse braucht sie nicht abzudecken, vielmehr bleibt es der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich selbst eine bessere Wohnung zu beschaffen.
Voraussetzungen
Drohende Obdachlosigkeit oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.
Fristen
Vorsprache bei der zuständigen Gemeinde so bald als möglich
Erforderliche Unterlagen
Zur problemlosen Abwicklung und Hilfe legen Sie – wenn möglich – bitte folgende Unterlagen von sämtlichen betroffenen Familienmitgliedern bei der Vorsprache in der Gemeinde vor (soweit zutreffend):
- Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- bei ausländischen Hilfe Suchenden: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensunterlagen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, -hilfe bzw. Nachweis über Beantragung von Arbeitslosengeld, -hilfe, letzte(r) Rentenbescheid / -mitteilungen, Nachweis über Bezug von Sozialhilfe bzw. Beantragung von Sozialhilfe, Nachweise über Krankengeld bzw. Bean-tragung von Krankengeld, Bescheid über Erziehungsgeld bzw. Nachweis über Beantragung von Erziehungsgeld, Kindergeldnachweis bzw. Nachweis über Beantragung von Kindergeld, usw.)
- Nachweise über Schulden / Kreditverträge / Pfändungen
- Nachweise über Unterhaltszahlungen / Unterhaltsvereinbarungen
- Geeignete Unterlagen, aus welchen die akute Obdachlosigkeit
ersichtlich wird, z.B. Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss); Gerichtsvollziehermitteilung über Zwangsräumungstermin; sonstiger Nachweis über Unterkunftsverlust
- gegebenenfalls Sozialhilfeantrag
Rechtsgrundlagen
Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern