Kommunales Unternehmensrecht
Informationen zu den Möglichkeiten der unternehmerischen Betätigung von Städten und Gemeinden
Seit langem erfüllen Städte und Gemeinden (Kommunen) ihre Aufgaben nicht nur durch ihre eigentliche Verwaltung, sondern bedienen sich besonderer Rechtsformen, die die Kommunalgesetze (Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung) als Unternehmen bezeichnen. Im Zusammenhang mit neuen Wettbewerbs- und Marktentwicklungen aber auch mit dem Bestreben, einzelnen Bereichen eine größere Selbständigkeit zu geben, gliedern Kommunen vermehrt Aufgaben aus ihrer Kernverwaltung aus und übertragen sie auf Unternehmen. Die Kommunalgesetze kennen folgende Unternehmensformen:
? den Eigenbetrieb (ein Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsführung, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das außerhalb der allgemeinen Verwaltung durch besondere Organe - Werkausschuss und Werkleitung - geführt wird)
? das Kommunalunternehmen (eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit)
? Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts (z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - oder Aktiengesellschaft - AG).
Voraussetzungen
Das kommunale Unternehmensrecht, also die Abschnitte der Kommunalgesetze, die sich mit den kommunalen Unternehmen befassen (in der Gemeindeordnung z. B. die Artikel 86 bis 96), regelt im wesentlichen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Unternehmen sowie ihre Organisation und Einbindung in den kommunalen Verantwortungsbereich.
Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen, das die Kommune errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern will, durch einen öffentlichen Zweck erfordert wird. Ein öffentlicher Zweck trägt z. B. die kommunale Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder die kommunalen Verkehrsbetriebe. Keinem öffentlichen Zweck dient die ausschließliche oder vorrangige Absicht der Gewinnerzielung. Diese Feststellung gilt nach den Kommunalgesetzen nicht nur für kommunale Unternehmen, sondern für kommunale Betätigungen schlechthin. Tätigkeiten außerhalb der sogenannten kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. kommunale Fremdenverkehrsförderung oder allgemein kommunale Wirtschaftsförderung) sind nur zulässig, wenn deren Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch die Privatwirtschaft erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Rechtsgrundlagen
- Art. 86 - 96 Gemeindeordnung (GO)
- Art. 74 - 84 Landkreisordnung (LkrO)
- Art. 72 - 81a Bezirksordnung (BezO)