Isolierte Abweichung
Soll bei der Errichtung baulicher Anlagen, die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, von bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. Abstandsflächenvorschriften) oder von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. einer sonstigen städtebaulichen Satzung (z. B. Garagen- oder Gestaltungssatzung) abgewichen werden, ist die Zulassung gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Antrag Isolierte Abweichung (13 KB)
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
Antrag Isolierte Abweichung