Einwohnermeldewesen (An-/Ab-/Ummeldungen bei Wohnungswechsel)




Wohnsitz; Anmeldung

Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden. Eine Anmeldung im Voraus ist nicht möglich.

Beschreibung
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.
Wenn Sie sich nicht innerhalb zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig.

Wohnungsgeberbestätigung:
Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers stehen ab sofort unter dem entsprechenden Link zum Download bereit  oder können im Rathaus, Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) abgeholt werden.


Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus einer Wohnung (wenn  Sie nur eine Wohnung haben), die Sie aufgeben und eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.  Sie müssen sich bei Ihrer bisherigen Meldebehörde nicht abmelden.

Wenn Sie allerdings ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich bei Ihrer bisherigen Meldebehörde abmelden.

Seit dem 07. April 2021 lautet § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG wie folgt: „Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen, im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist , oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.“

Ehegatten, Eltern und Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.


Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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