Alle bayerischen Behörden und sonstige bayerische öffentliche Stellen (z.B. Gemeinden, Landratsämter, Kreiskrankenhäuser), die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen ihrer Beschäftigen zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Mehrere Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen.