Abfallgebühren (ZAK)
ZAK - Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten
1. Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. U. a. für Abfall aus privaten
Haushalten grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der Einrichtung. Die Einrichtungsträger können sich zur effektiven
Erledigung ihrer Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen bzw. mit der tatsächlichen Durchführung der
Abfallentsorgung einen privaten Dritten, auch eine vom Aufgabenträger getragene GmbH, beauftragen.
2. Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden
Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige
Sanierungskosten ein.
Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche
Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (bspw. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben.
Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.
Fristen
Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage
zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.
Rechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
www.zak-kempten.de
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) (3.5 MB)
1. Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. U. a. für Abfall aus privaten
Haushalten grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der Einrichtung. Die Einrichtungsträger können sich zur effektiven
Erledigung ihrer Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen bzw. mit der tatsächlichen Durchführung der
Abfallentsorgung einen privaten Dritten, auch eine vom Aufgabenträger getragene GmbH, beauftragen.
2. Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden
Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige
Sanierungskosten ein.
Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche
Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (bspw. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben.
Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.
Fristen
Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage
zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.
Rechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
www.zak-kempten.de
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) (3.5 MB)