Unterstützung in besonderen Lebenslagen

§ 1 Errichtung
Die Gemeinde Waltenhofen richtet einen Hilfsfond für Waltenhofener Bürger, den „Waltenhofener Bürgerfond“ ein.

§ 2 Zweckbestimmung
Der Fond gliedert sich in die folgenden 3 Bereiche:

  • Unterstützung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Bezuschussung von Ausflügen und Veranstaltungen, Bezuschussung von Beiträgen für das Mittagessen oder Lernmaterialien, sofern Familien diese Beiträge nicht aufbringen können und andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind).
  • Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit
  • Hilfe bei Unglücksfällen und akuten Notfällen (z. B. bei Bränden, Hochwasser oder sonstigen Naturkatastrophen, finanziellen Schwierigkeiten von Familien durch plötzliche Krankheit oder auch den Tod von Familienangehörigen).

§ 3 Finanzierung
Der Fond wird aus Spenden und Zuweisungen Dritter finanziert. Spenden können zweckgebunden für einen der oben genannten Bereiche oder aber ohne Zweckbindung getätigt werden.
Das Spendenkonto ist bei der VR Bank Kempten-Oberallgäu eG   eingerichtet:
IBAN: DE13733699200003200787
BIC: GENODEF1SFO
Kennwort: Spende Bürgerfond

§ 4 Verwaltung des Fonds
Über die Verwendung der Mittel entscheidet ein Gremium bestehend aus dem 1. Bürgermeister, 2 Gemeinderäten, dem jeweils zuständigen Beauftragten der Gemeinde und dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung.

Die Entscheidungen erfolgen mehrheitlich und sind zeitnah abzuwickeln.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Kulturausschuss / Gemeinderat vorbehalten.

Die Gelder des Fonds werden in vollem Umfang für den Fondzweck verwendet. Vorschläge über die Verwendung können von jedermann unter Beachtung des § 2 eingereicht werden. Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der mehrheitlich entschiedenen Aufgaben obliegen der Gemeindeverwaltung Waltenhofen. Dem Gemeinderat ist jährlich ein Bericht über die Verwendung des Fonds sowie über eingegangene Spenden zu erstatten.

§ 5 Aufhebung
Bei Aufhebung des Fonds sind die noch vorhandenen Mittel entsprechend § 2 zu verwenden. Sie dürfen nicht in das Gemeindevermögen übergehen.

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