Ausstellung von Personenstandsurkunden
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also beispielsweise eine Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes.
Datenschutz
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Kosten
Die Gebühr beträgt für Urkunden und beglaubigte Abschriften 12,00 €.
Rechtsgrundlagen
§§ 61 – 66 Personenstandsgesetz (PStG), §§ 48 - 55 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
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Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
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