Melderecht allgemein (Meldeauskünfte)






Wenn Sie eine Person suchen, können Sie bei der Meldebehörde, in deren Bereich die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat, eine Melderegisterauskunft beantragen. Wenn Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und die Anschrift. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z.B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen, ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z.B. Geburtsdatum).
Eine Auskunft wird nur über aktuelle Namen und Anschriften erteilt. Das bedeutet, wenn Sie nach der Wohnung einer von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Bei mehreren Umzügen können deshalb im schriftlichen Verfahren mehrere Auskunftsersuchen notwendig sein, ehe Sie die aktuelle Anschrift einer Person erfahren.
 
Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen oder frühere Namen.
 
Natürlich können Sie auch Auskunft über eine Vielzahl von namentlich bekannten Einwohnern beantragen (z.B. Klassentreffen). Auch hier muss jedoch jede einzelne Personen eindeutig namentlich identifizierbar sein.
Eine Anfrage über namentlich unbekannte Bewohner eines bestimmten Hauses (d.h. nur die Adresse als "Suchkriterium") ist nur zulässig, wenn Sie Eigentümer oder Wohnungsgeber sind und ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Solche Anfragen sind nur im schriftlichen Verfahren möglich.
 
Eine Melderegisterauskunft kann grundsätzlich mündlich (persönliches Nachfragen bei der Meldebehörde) oder schriftlich oder über das Internet beantragt werden (z.B. Links siehe unter "Online-Verfahren").
 

Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist, dass Sie diese nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und dies gegenüber der Meldebehörde angeben, es sei denn Sie können nachweisen, dass die gesuchte Person Ihnen gegenüber in die Übermittlung der Daten für diese Zwecke eingewilligt hat.

Erforderliche Unterlagen
möglichst genaue Angaben über die gesuchte Person
(Name, Vorname und, wenn möglich, das Geburtsdatum)


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