Hinterbliebenenrenten
Renten wegen Todes dienen dazu, den Hinterbliebenen eines Versicherten im Falle seines Todes Ersatz für den fehlenden Unterhalt zu leisten.
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten.
Die Höhe der Witwen-/Witwerrente beträgt 60% der Rente des verstorbenen Ehegatten (``große Witwen-/Witwerrente``), wenn
-der/die Berechtigte ein Kind unter 18 Jahren erzieht,
-das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
-berufs-/erwerbsunfähig ist.
Sonst beträgt die Witwen-/Witwerrente 25% der Rente des verstorbenen Ehegatten (``kleine Witwen-/Witwerrente``).
Rechtsgrundlagen
SGB VI