Grenzregelung




Die staatlichen Vermessungsämter können zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände im Auftrag der Gemeinden Grenzregelungsverfahren durchführen.

Die Gemeinde kann zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung (einschließlich Erschließung) oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände unter bestimmten Voraussetzungen ein Grenzregelungsverfahren durchführen. Diese Befugnis der Gemeinde kann auf das zuständige staatliche Vermessungsamt übertragen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Grenzregelung gegeben sein:
1. Die betroffenen Grundstücke müssen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
2. Die Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein.
3. Eine durch die Grenzregelung herbeigeführte Wertminderung eines Grundstücks darf nur unerheblich sein.

Im Grenzregelungsverfahren können auch Dienstbarkeiten, Baulasten und Grundpfandrechte neu geordnet oder begründet werden, sofern die Beteiligten dem neuen Rechtszustand zustimmen.

Die staatlichen Vermessungsämter leisten mit der Durchführung von Grenzregelungsverfahren im Auftrag der Gemeinden einen wertvollen Beitrag zur Bodenordnung

Voraussetzungen
nach § 80 BauGB (siehe auch oben)


Fristen
Alle einzuhaltenden Fristen richten sich nach dem BauGB.


Erforderliche Unterlagen
Grenzregelungsbeschluss nach § 82 BauGB


Kosten
Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm)


Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch - BauGB -



Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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