Gewerbesteuer
1.Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben als sog. Realsteuer, also im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse des Gewerbetreibenden, erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die früher zusätzlich erhobene Gewerbekapitalsteuer ist abgeschafft.
2.Maßgeblich für die Gewerbesteuer ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird.
3.Vom so modifizierten Gewinn werden zur Vorbereitung der Besteuerung gesetzlich festgelegten Von-Hundert-Sätze (Steuermesszahlen) als Steuermessbetrag von den Finanzämtern in einem Steuermessbescheid als steuerbarer Gewinn ausgewiesen.
4.Auf die von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Das Ergebnis dieser Multiplikation gibt die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt, der die Zahlungspflicht bestimmt. Dabei hat die Gemeinde auf den staatlichen Messbescheid keinen Einfluss. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Fristen:
Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Den staatlichen Messbescheid und den gemeindlichen Gewerbesteuerbescheid können Sie gesondert anfechten. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.
Hebesatz der Gemeinde Waltenhofen:
ab 01.01.2017 = 350 v.H.
2003 bis 2016 = 335 v.H.
1975 bis 2002 = 325 v.H.
Rechtsgrundlagen:
Gewerbesteuergesetz
Hebesatzsatzung (251 KB)
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
Hebesatzsatzung