Ehrungen (Gemeinde)
Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Weitere Möglichkeiten zur Auszeichnung verdienter Bürger können sein: Ehrengeschenke, Ehrenmedaillen, Ehrenringe u.ä.; früheren Bürgermeistern kann die Ehrenbezeichnung "Altbürgermeister" bzw. "Altoberbürgermeister" verliehen werden.
Die Gemeinde wirkt darüber hinaus mit bei staatlichen Ehrungen:
- Für besondere Verdienste um die kommunale Selbstverwaltung kann die Gemeinde auszeichnungswürdige Personen dem Staatsministerium des Innern zur Auszeichnung mit einer Kommunalen Dankurkunde oder mit der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze, Silber oder Gold vorschlagen....mehr
Voraussetzungen
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts durch den Gemeinderat ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde und setzt voraus, dass die zu ehrende Person sich besondere Verdienste um die Gemeinde selbst erworben haben muss. Das können Verdienste materieller oder ideeller Art sein. Die Voraussetzungen für andere Ehrungen durch die Gemeinde sind nicht allgemein bestimmt; sie können in einer Satzung geregelt werden.
Für die Ehrung von Alters- und Ehejubilaren ist entweder ein hoher Geburtstag (ab 95./ 100. Geburtstag) oder ein hohes Ehejubiläum (ab dem 60.) erforderlich.
Bei den staatlichen Ehrungen ist Voraussetzung, dass sich der zu Ehrende besondere Verdienst um das allgemeine Wohl erworben haben muss. Das kann etwa durch soziales Engagement, langjährige ehrenamtliche Tätigkeit oder mitmenschliche Hilfe unter großem persönlichen Einsatz geschehen sein. In jedem Fall muss der Vorgeschlagene für die Ehrung auch nach seinem sonstigen Verhalten und seiner persönlichen Einstellung einer Auszeichnung würdig sein. Die Auszeichnungskriterien differieren dabei im Einzelnen nach der Auszeichnungsart.
Fristen
Ehrungen durch die Gemeinde selbst: keine
Alters- und Ehejubilare: 4 Wochen vor dem Ereignis
Bei staatlichen Ehrungen: keine
Erforderliche Unterlagen
Falls Sie selbst Anregungen für eine Ehrung der Gemeinde oder eine staatliche Ehrung haben, so reichen Sie diese mit einer Darstellung der Verdienste und der zurückgelegten Zeiten bei der Gemeinde ein. Wer sich allerdings selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Ehrungen durch die Gemeinde selbst: Art. 16 GO, Art. 55 Abs. 4 KWBG
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland:
Stiftungserlass vom 07. September 1951, BGBl. I S. 831, Statut vom 08. Dezember 1955 (BGBl I S. 749), geändert durch Erlass vom 29. Januar 1979 (BGBl I. S. 142)
Landesorden:
Bayerischer Verdienstorden:
Gesetz vom 11.06.1957, GVBl S. 119, zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521).
Bayerischer Maximiliansorden für
Wissenschaft und Kunst:
Gesetz vom 18.03.1980, GVBl S. 151, zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521)
Ehrenzeichen des Bayerischen
Ministerpräsidenten für Verdienste
von im Ehrenamt tätigen Frauen und
Männern:
Gesetz vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 599)
Ehrenzeichen:
Feuerwehrehrenzeichen:
Gesetz i.d.F. vom 01. März 1972, GVBl. S. 74
Ehrenzeichen für Verdienste um das Bayerische
Rote Kreuz:
Gesetz vom 01. März 1972, BayRS 281-2-1
Bayerische Rettungsmedaille:
Gesetz vom 22.12.1952, GVBl. S. 312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1983 (GVBl. S. 1098)