Bürgerfond
Der Gemeinderat der Gemeinde Waltenhofen hat am 12.10.2015 in öffentlicher Sitzung die Gründung des „Waltenhofener Bürgerfonds“ beschlossen. Der „Waltenhofener Bürgerfond“ soll künftig folgende Bereiche unterstützen:
- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
- Förderung der Seniorenarbeit
- Hilfe bei Unglücksfällen und akuten Notfällen.
Bei einer Spende kann auf Wunsch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Die Richtlinien des „Waltenhofener Bürgerfonds“ sehen wie folgt aus:
§ 1
Errichtung
§ 2
Zweckbestimmung
Der Fond gliedert sich in die folgenden 3 Bereiche:
Zweckbestimmung
- Unterstützung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Bezuschussung von Ausflügen und Veranstaltungen, Bezuschussung von Beiträgen für das Mittagessen oder Lernmaterialien, sofern Familien diese Beiträge nicht aufbringen können und andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind).
- Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit
- Hilfe bei Unglücksfällen und akuten Notfällen (z. B. bei Bränden, Hochwasser oder sonstigen Naturkatastrophen, finanziellen Schwierigkeiten von Familien durch plötzliche Krankheit oder auch den Tod von Familienangehörigen).
§ 3
Finanzierung
Der Fond wird aus Spenden und Zuweisungen Dritter finanziert. Spenden können zweckgebunden für einen der oben genannten Bereiche oder aber ohne Zweckbindung getätigt werden.Finanzierung
Das Spendenkonto ist bei der Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG eingerichtet:
IBAN: DE13733699200003200787
BIC: GENODEF1SFO
Kennwort: Spende Bürgerfond
§ 4
Verwaltung des Fonds
Über die Verwendung der Mittel entscheidet ein Gremium, bestehend aus
Verwaltung des Fonds
- dem 1. Bürgermeister
- 2 Gemeinderäten
- dem jeweils zuständigen Beauftragten der Gemeinde
- dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung. Die Entscheidungen erfolgen mehrheitlich und sind zeitnah abzuwickeln.
Die Gelder des Fonds werden in vollem Umfang für den Fondzweck verwendet. Vorschläge über die Verwendung können von jedermann unter Beachtung des § 2 eingereicht werden. Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der mehrheitlich entschiedenen Aufgaben obliegen der Gemeindeverwaltung Waltenhofen. Dem Gemeinderat ist jährlich ein Bericht über die Verwendung des Fonds sowie über eingegangene Spenden zu erstatten.
§ 5
Aufhebung
Bei Aufhebung des Fonds sind die noch vorhandenen Mittel entsprechend § 2 zu verwenden. Sie dürfen nicht in das Gemeindevermögen übergehen.Aufhebung