Bauantrag
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.
Voraussetzungen
Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung und Bearbeitung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Welche Bauvorlagen im Einzelnen erforderlich sind, ist in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Damit der Bauantrag vollständig ist, müssen folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden:
- Antrag auf Baugenehmigung
- Baubeschreibung
- aktueller (nicht älter als ½ Jahr) Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Katasterauszug)
- aktueller (nicht älter als ½ Jahr) Auszug aus dem Katasterkartenwerk (Amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:1000
- Planzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten) im Maßstab 1:100
- evtl. Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung (u.a. Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl)
- evtl. Erklärung über Abstandsflächenübernahme
- evtl. Standsicherheitsnachweis
- evtl. Brandschutznachweis
- evtl. Angaben über die gesicherte Erschließung
- Entwässerungsplan
Insbesondere der Antrag auf Baugenehmigung, die Baubeschreibung und die Planzeichnungen müssen vom Antragsteller und einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur, bei kleineren Bauvorhaben auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein. Die Planzeichnungen sollen ggf. von den Nachbarn unterschrieben werden, andernfalls verzögert sich das Genehmigungsverfahren
Die Planunterlagen sind in Planmappen einzuordnen. Diese können im Fachhandel erworben werden. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir um Einreichung des vollständigen Bauantrages.
Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) vor. Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte sowie bestimmte größere Gemeinden sind selbst Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Kosten
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 2 v. T. und 4 v. T.) der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Rechtsgrundlagen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 2012, AllMBI Nr. 14/2012 (Bauantrags-Vordrucke)
Bauvorlagenverordnung
Bayer. Bauordnung (Art. 67, 72, 73)
Weitere Info's erhalten sie hier:
Folgende Aufgaben fallen in die Zuständigkeit:
Bauantragsformular