Widerspruchsverfahren

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann gegen Verwaltungsakte einer Behörde (z.B. Anordnungen, Untersagungen, Gebühren- und Beitragsbescheide) oder die Ablehnung beantragter Verwaltungsakte in der Regel nicht unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Vielmehr sind zuvor regelmäßig Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der strittigen Regelung in einem behördlichen Vorverfahren, dem Widerspruchsverfahren (§§ 68 bis 73 VwGO) zu überprüfen.

Abweichende Regelung in Bayern
Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist in Bayern das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen u.a. der bayerischen Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände) in vielen Bereichen abgeschafft worden (Art. 15 AGVwGO).

Das Widerspruchsverfahren gibt es aber beispielsweise im Bereich des Kommunalabgabenrechts (gemeindliche Gebühren, Beiträge und Steuern) weiterhin. Die Betroffenen können hier grundsätzlich wählen, ob sie Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben (sogenanntes fakultatives Widerspruchsrecht). Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde, die den Bescheid erlassen hat (z.B. Gemeinde, Zweckverband), einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde (in diesem Fall das Landratsamt) eingelegt werden. Als erstes prüft die Ausgangsbehörde, ob sie ihren Bescheid ganz oder teilweise aufhebt bzw. korrigiert (Abhilfeentscheidung). Andernfalls wird der Widerspruch dem Landratsamt Oberallgäu zur Entscheidung vorgelegt.

Der Widerspruchsbescheid ist kostenpflichtig. Wer die Kosten zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte. Gegen ihn kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fristen
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt. Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).

Elektronische Widerspruchseinlegung


Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen
Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde (der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat) einzulegen. Eine Widerspruchseinlegung durch eigenhändig unterschriebenes Telefax oder durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift hält die Schriftform ein. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist unzulässig. Soweit der Empfänger für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen entsprechenden Zugang eröffnet hat, kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden.

1. Widerspruchseinlegung
Für Widersprüche stehen bei der Gemeinde Waltenhofen daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet:
Gemeinde Waltenhofen
Rathausstraße 4
87448 Waltenhofen

b. Elektronisch
Der Widerspruch kann nicht elektronisch eingelegt werden.
Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung!
Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

2. Klageerhebung
Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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