Innenbereichssatzungen




Die Gemeinden können Flächen, die im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen, unter bestimmten im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen durch Satzung bebaubar machen. Diese Möglichkeit kann vor allem für Grundstücksflächen in Betracht kommen, die durch eine angrenzende geschlossene Ortsbebauung geprägt sind.

Das Bauplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs (qualifizierter oder vorhabenbezogener) Bebauungspläne (siehe auch Stichwort "Bebauungspäne").

Gemeinden können durch Satzung

die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Abgrenzungssatzung),
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Festlegungssatzung),
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).
Die Abgrenzungssatzung hat lediglich deklaratorische Wirkung. Sie stellt dar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören und welche bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind.

Mit Hilfe einer Festlegungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Eine solche Satzung ist also nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser Bebauungszusammenhang vorhanden ist.

Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Die Satzungen können auch Bestimmungen enthalten, die die Zulässigkeit der Bauvorhaben näher regeln.

Die Festlegungs- und die Einbeziehungssatzung werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem u. a. die betroffenen Bürger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist erhalten bzw. die Satzungsentwürfe öffentlich ausgelegt werden. Die Einbeziehungssatzung ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.


Rechtsgrundlagen
§ 34 Abs. 4, 5 BauGB



Gemeinde Waltenhofen gehört zum:
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